Satzung
Kulturverein Lochmühle e.V.
vom 04.05.2021
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Kulturverein Lochmühle.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
- Der Sitz des Vereins ist Lotzebachstraße 27, 01156 Dresden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- a) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§52, Absatz 2, AO)
b) Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er:
- vielfältige kulturelle Veranstaltungen und Angebote entwickelt, organisiert und durchführt, vor allem in den Ortschaften Oberwartha, Cossebaude und Mobschatz
- den Austausch zwischen Künstler_innen, Kulturschaffenden und interessierten Bürger_innen (Gäste, Publikum, Besucher_innen) anregt
- den Aufbau eines lokalen Netzwerkes für kulturelle Aktivitäten initiiert
- Möglichkeiten zur Begegnung von Einwohner_innen der Ortschaften schafft
- Nutzung von geeigneten Vereinsräumen und Außenflächen anstrebt
- Öffentlichkeitsarbeit zum Vereinszweck durchführt
- Der Kulturverein Lochmühle ist ein weltoffener Verein, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Der Verein gewährt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von vereinsdienlichen Tätigkeiten eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter_innen zu stellen.
- Der Verein kann folgende Mitglieder haben: Erwachsene (ab 18 Jahren),
Jugendliche (14 – 18 Jahre),
Kinder (unter 14 Jahren),
Fördermitglieder - Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Erwachsene, Jugendliche und Kinder haben ein Stimmrecht. Nur erwachsene Mitglieder können in Vereinsämter gewählt werden.
Das Stimmrecht der Kinder wird automatisch auf ihre gesetzlichen Vertreter_innen übertragen, auch wenn diese nicht Mitglieder des Vereins sind. - Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht anteilig erstattet. - Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod oder mit Auflösung der juristischen Person.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder gegen die Satzung verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) derVorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (per E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: Änderungen der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die Entgegennahme des Jahresberichts, die Entlastung des Vorstands und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie eine_n Versammlungsleiter_in.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Erwachsene (ab 18 Jahren), Jugendliche (14 – 18 Jahre) und Kinder (unter 14 Jahren) haben eine Stimme.
- Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung erteilt werden.
- Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderung muss allen Vereinsmitgliedern in Textform innerhalb von drei Wochen mitgeteilt werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Über die interne Aufgabenverteilung kann der Vorstand in seiner Geschäftsordnung entscheiden, welche der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen eine_n Nachfolger_in wählen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu zählen etwa die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Ein- und Verkäufe für den Verein, die Unterzeichnung aller Korrespondenzen, die Kassen- und Buchführung sowie Erstellung eines Geschäftsberichts, die Beantragung von Fördermitteln, die Personalverwaltung, die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen, die Anmeldung von Änderungen im Register, das Einberufen von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung, die Vertretung des Vereins bei Behörden, die Aufgabenverteilung im Verein sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
- Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, in Höhe der Ehrenamtspauschale, erhalten.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltungeine_n Geschäftsführer_in (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 10 Datenschutz
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des / der Betroffenen vorliegt. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 16.01.2021 in Dresden beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Dresden, den 04.05.2021